Das Jahr 2021 stand gesundheitspolitisch unter dem Zeichen der Coronakrise. Trotzdem mussten auch andere Sache organisiert werden, und dabei ging es dann manchmal etwas weniger sorgfältig zu als sonst. In Bayern wurde 2021 das bis dahin im „Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)“ gemeinsam geregelte Aufgabenfeld von Öffentlichem Gesundheitsdienst, Veterinärdienst und gesundheitlichem Verbraucherschutz auf zwei „Stammgesetze“ verteilt: Der unmittelbar für die Gesundheit der Menschen zuständige ÖGD kam in ein neues „Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG)“, aus dem alten GDVG wurden die Aufgaben des ÖGD gestrichen und das Gesetz in eine Vorschrift speziell für den Veterinär- und Lebensmittelbereich überführt, das „Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)“.
Art. 10 des alten GDVG enthielt die Bestimmung zur Gesundheitsberichterstattung in Bayern, also der Verpflichtung der Gesundheitsbehörden, die gesundheitliche Situation der Bevölkerung präventionsorientiert zu erfassen. In allen Bundesländern ist die Gesundheitsberichterstattung als Aufgabe des ÖGD festgelegt, mal ausführlicher, mal knapper. Die Vorschrift im GDVG war nicht besonders ausführlich und verbindlich, aber das konnte man auch als Offenheit und Flexibilität gegenüber aktuellen Anforderungen sehen. Wie dem auch sei, mit der Trennung der Gesetze ist der Begriff „Gesundheitsberichterstattung“ aus dem Gesetz, das diese Aufgabe jetzt regelt, dem GDG, verschwunden. Zwar stehen in Art. 9 GDG noch die wesentlichen materiellen Bestimmungen dazu aus dem alten GDVG, aber nun unter der unspezifischen Überschrift „Fachliche Grundlagen“. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen Art. 10 GDVG zu Risikoanalyse, Risikokommunikation und Gesundheitsberichterstattung.“ In der Sache selbst hat sich also nichts geändert und auf der Grundlage des neuen Art. 9 GDG sind weiterhin wie bisher Gesundheitsberichte in Bayern erstellt worden, sowohl auf kommunaler Ebene als auch auf Landesebene. Eine um die Gesundheitsberichterstattung in Bayern besorgte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Public Health war insofern etwas überbesorgt und scheint auch wieder aus dem Netz genommen zu sein.
Kurioserweise blieb im GVVG aber der alte Art. 10 mit der Überschrift „Art. 10 Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung“ stehen. Dass es auch Gesundheitsberichte auf dieser Grundlage gibt, etwa zur Gesundheit bayerischer Weiderinder, ist allerdings nicht anzunehmen.
Wie man hört, ist geplant, die Gesundheitsberichterstattung auch expressis verbis wieder ins GDG aufzunehmen. Und wenn nicht, hat Bayern ein neues Alleinstellungsmerkmal: Einziges Bundesland, in dem im Gesundheitsdienstgesetz das Wort „Gesundheitsberichterstattung“ nicht vorkommt und trotzdem fleißig Gesundheitsberichterstattung gemacht wird.